Expertise: Freiraumschutz in Raumordnungsplänen

Auftraggeber
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)

Laufzeit
09/2002 – 06/2004

Projektbeschreibung

Im Zeitraum vom Herbst 2002 bis Sommer 2004 führte der Lehrstuhl für Regionalentwicklung und Raumordnung im Auftrag des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR) eine Expertise zum Thema ‚Freiraumschutz in Raumordnungsplänen’ durch. In einer ersten Phase wurden die Raumordnungspläne der Landesplanung aller deutschen Bundesländer untersucht und in einer zweiten Phase ab Herbst 2003 erfolgte die Beurteilung von allen 102 Regionalplänen in Deutschland. Die Ergebnisse dieser zweiten Untersuchungsphase sollen in einer der Veröffentlichungsreihen des BBR als Leitfaden: Vorschläge zur Ausgestaltung von freiraumbezogenen Festlegungen in Regionalplänen veröffentlicht werden. Im Dezember 2004 wurden die Untersuchungsergebnisse bereits im Rahmen einer bundesweiten Tagung beim BBR in Bonn zur Diskussion gestellt.

Freiraumbezogene Festlegungen in Raumordnungsplänen haben eine doppelte Aufgabenstellung: Zum einen dienen sie der Sicherung des Freiraums gegenüber Besiedelung, zum anderen sind sie auf einzelne Freiraumfunktionen bezogen und leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Koordination der einzelnen Funktionen des Freiraums.

In den Raumordnungsplänen sowohl der Länder als auch der einzelnen Regionen haben sich vielfältige Planelemente im Bereich Freiraumstruktur bewährt. Im Laufe der Zeit entwickelten sich diese Ausweisungen in den Planwerken der einzelnen Bundesländer – je nach den verschiedenen Planungsphilosophien der jeweiligen Länder – jedoch sehr unterschiedlich.

Zielsetzung der Untersuchung

Im Mittelpunkt der Untersuchung steht ein Ansatz für die Systematisierung der freiraumbezogenen normativen Festlegungen in Raumordnungsplänen, die in einer hierfür konzipierten Datenbank erfasst wurden. Hierbei wurde einerseits unter Berücksichtigung der Vorgaben des ROG hinsichtlich der Definitionen von “Zielen der Raumordnung” und “Grundsätzen der Raumordnung” in § 3 ROG und auch der Vorgaben nach § 7 ROG (insbesondere Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete) eine Klassifizierung der vorhandenen vielfältigen raumordnerischen Festlegungen im Freiraumbereich vorgenommen. Hierdurch wurde ein bundeseinheitlicher Beurteilungsrahmen für freiraumbezogene Planelemente in Raumordnungsplänen entwickelt, der sich im Wesentlichen auf die Vorgaben des ROG von 1998 stützt.

Vorgehensweise

Für die Erfassung und Beurteilung der freiraumschützenden Festlegungen in Raumordnungsplänen wurden nur direkt freiraumbezogene, normative raumordnerische Festlegungen herangezogen, die räumlich konkretisiert in der Plankarte der jeweiligen Raumordnungspläne ausgewiesen sind. Es wurde somit von den Planzeichen in der Legende der Raumordnungspläne ausgegangen. Hierdurch wurde insbesondere der Anforderung in § 3 ROG Nr. 2 “…verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten … zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen” entsprochen. Erfasst wurden somit ausschließlich als raumordnerisch normativ anzusehende Festlegungen womit die Planelemente aus nachrichtlichen Übernahmen von einer Beurteilung ausgenommen waren.

In einem weiteren Schritt wurde festgestellt, ob und wie die normativen raumordnerischen Festlegungen gekennzeichnet sind (Kennzeichnung “Z” für Ziele oder “G” für Grundsätze der Raumordnung). Somit wurde die Ausgangslage definiert, die im Nachfolgenden auf ihre Stichhaltigkeit untersucht wurde. Insbesondere bei älteren Plänen wurde hierbei die Problematik deutlich, dass aufgrund fehlender Kennzeichnung keine Zuordnung erfolgen konnte. Die erfassten normativen raumordnerischen Festlegungen wurden anschließend dahingehend beurteilt ob

  • eine abschließende Abwägung stattgefunden hat,
  • die Vorgabe verbindlich formuliert ist und
  • eine räumliche Bestimmtheit sowie eine
  • sachliche Bestimmtheit gegeben sind.

Dabei stehen vor allem die Darstellungsart (Planzeichen) sowie die Form der Umgrenzung der räumlich konkreten Ausweisung im Vordergrund. Durch diese Beurteilungen ergeben sich Zuordnungen der einzelnen Planelemente zu den Kategorien “Ziele der Raumordnung” oder “Grundsätze der Raumordnung”. Hierbei kann es in Einzelfällen zu geänderten Einschätzungen hinsichtlich der im Plan vorgenommenen Einstufung “Ziel der Raumordnung” bzw. “Grundsatz der Raumordnung” kommen. Der Endbericht ist in der Reihe “Werkstatt: Praxis” des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung erschienen.

Ansprechpartner

Univ.-Prof. Dr. habil. Gabi Troeger-Weiß
Akad. Dir. apl. Prof. Dr.-Ing. Hans-Jörg Domhardt

Auswirkungen der EU-Strukturpolitik auf die Regionalentwicklung
INTERREG III B-Projekt DART – Development of Active Regions and sustainable Tourism